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BGB § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

BGB § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

[ Auszug: Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen ... ]